Wichtig
Gesetzliche Vorschriften
Die gesetzlichen Grundlagen bestehen in erster Linie aus den „Bedingungen für die Reparatur von Verbundglas-Windschutzscheiben“. Diese Bedingungen sind im amtlichen Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums Heft 4- 1986 unter Nr. 55. veröffentlicht.
Eine Steinschlag-Reparatur darf nicht vorgenommen werden wenn:
- der Schaden im Fernsichtfeld des Fahrers liegt (29 cm breit, gemessen aus der Sitzmitte, oben und unten begrenzt durch das Scheibenwischerfeld
- die Größe der Abplatzung an der Glasoberfläche darf 5 mm nicht überschreiten
- die vom Einschlag ausgehenden Sprünge dürfen nicht länger als 5 cm sein
- ein Sprung darf nicht in die Scheibendichtung eintreten
- die Zwischenfolie darf nicht beschädigt sein
KRITERIEN EINER FACHGERECHTEN STEINSCHLAG REPARATUR AN VERBUNDGLASSCHEIBEN
1. Bei einer kreisförmigen Beschädigung bis 2 cm Durchmesser ist ein Lufteinschluss mit max. 0,5 mm Durchmesser zulässig. Ist die Beschädigung größer als 2 cm, sind 2 Einschlüsse zulässig.
2. Glasrisse müssen komplett mit Harz ausgefüllt sein. Zulässig sind unausgefüllte Bereiche von max. 10% der Risslänge. Diese Bereiche dürfen nicht am Ende des Risses vorhanden sein.
3. Matte Stellen (Feuchtigkeitsaufnahme der Folie) oder Ablösungen sind nicht zulässig. Das Gesetz fordert eine klare Durchsicht und eine beschädigungsfreie Folie.
4. Durch minimale Abplatzungen im Bereich der Rissoberfläche kann es zu Randreflexionen kommen.
5. Bei Metalloxidbeschichtungen von Sonnenschutzscheiben kann es im Bereich der Schadstelle zu Farbveränderungen kommen. (z. B. Korrosion).